Fiktive Abrechnung bei einem Verkehrsunfall

Fiktive Abrechnung – Schaden nach Gutachten auszahlen lassen
Auszahlung des Schadens anstatt Reparatur. So wird´s gemacht:

Möchten Sie den Schaden an ihrem Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie diesen fiktiv nach Gutachten auszahlen lassen. Geben Sie hierzu bei der gegnerischen Versicherung an, dass der Schaden Betrag auf ihr Konto überwiesen werden soll. In diesem Fall wird grundsätzlich die Reparatursumme netto ohne Mehrwertsteuer ausgezahlt. Besonderheiten gibt es, wenn die Reparaturkosten in die Nähe des Wiederbeschaffungswertes liegen. Lesen Sie dazu im Folgenden mehr. Fiktive Abrechnung – Schaden nach Gutachten auszahlen lassen.
KFZ Gutachten ist für die fiktive Abrechnung zwingend erforderlich.

Wollen Sie den Schaden fiktiv abrechnen, ist es erforderlich, dass sie ihre Forderung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung formulieren. Ein KFZ Gutachten beschreibt den Schaden, den Reparaturweg und gibt die Reparaturkosten an. Das KFZ Gutachten oder eine Reparaturkostenkalkulation ist erforderlich um sich den Schaden fiktiv auszahlen zu lassen.
Was bekomme ich bei der fiktiven Abrechnung ausgezahlt?

Bei der fiktiven Abrechnung bekommen Sie grundsätzlich die Netto – Reparatursumme ausgezahlt. Das heißt die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, da die Mehrwertsteuer nicht anfällt. Unter Umständen werden bei der fiktiven Abrechnung bestimmte Kalkulationspositionen gekürzt. Ob eine Kürzung rechtmäßig ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Liegt mit dem ermittelten Schaden annähernd ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so kann die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung den Schaden auf Totalschaden Basis abrechnen, das bedeutet Sie bekommen den Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges, abzüglich Restwert ersetzt. Alle Werte werden im Rahmen eines Kfz Gutachtens ermittelt.
Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung, was steht mir zu?

Bei der fiktiven Abrechnung werden seitens der Versicherer regelmäßig Gutachten überprüft und Kürzungen vorgenommen. Ob diese Kürzungen gerechtfertigt sind hängt von vielen Faktoren ab.

Häufige Kürzungsposition:

Stundenverrechnungssätze: Ist ihr Fahrzeug weniger als drei Jahre alt oder lückenlos in einer Markenwerkstatt Scheckheft gepflegt, haben Sie Anrecht auf die Stundenverrechnungssätze des Vertragshändlers. Ist das nicht der Fall, kann es sein, dass Sie auf eine Alternativwerkstatt verwiesen werden. Hier ist zu prüfen, ob der Verweis auf die Alternativwerkstatt rechtens ist. Zu berücksichtigen sind hier die Erreichbarkeit und die Qualitätsanforderung an die Werkstatt.

Technische Kürzungen: es gibt zahlreiche technische Kürzungen, die von Versicherern oder Prüforganisationen der Versicherer vorgenommen werden. Diese sind im Einzelfall durch den Sachverständigen zu kontrollieren. Unter Umständen fertigt der Sachverständige eine entsprechende Stellungnahme zu den Kürzungsposition an.
Was ist der Unterschied zwischen einer konkreten Abrechnung und einer fiktiven Abrechnung?

Unter einer konkreten Abrechnung des Schadens versteht man, dass der Schaden in eine Werkstatt repariert wird und die gegnerische Versicherung die Reparaturrechnung bezahlt. Wohingegen bei der fiktiven Abrechnung nur die Schadensumme (netto) ausgezahlt wird, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt wird. Der Schaden kann entweder nicht repariert oder in Eigenregie repariert werden.
Bekomme ich bei der fiktiven Abrechnung auch einen Nutzerausfall für die Reparaturdauer ersetzt?

Bei der fiktiven Abrechnung haben Sie auch Anspruch auf Nutzungsausfall, jedoch muss nachgewiesen werden, dass der Schaden auch repariert wurde. Das heißt nachdem Sie das Fahrzeug in Eigenregie repariert haben, senden Sie ein Foto mit einer aktuellen Tageszeitung vor dem reparierten Fahrzeug an die gegnerische Versicherung. Dies reicht in der Regel als Nachweis aus. Falls nicht kann vom Sachverständigen eine Reparaturbestätigung erstellt werden.
Ich habe meinen Schaden fiktiv abgerechnet, möchte ihn aber doch reparieren lassen?

Wurde der Schaden fiktiv abgerechnet, besteht noch die Möglichkeit den Schaden in der Werkstatt reparieren zu lassen und die Reparaturrechnung einzureichen. Dann bekommen Sie den Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer erstattet.
Darf ich mein Fahrzeug trotzdem reparieren, wenn ich den Schaden fiktiv abrechne?

Ja, Sie dürfen den Schaden an ihrem Fahrzeug reparieren. Allerdings erfolgt die Reparatur in Eigenregie, das heißt Sie sind selbst für die Reparatur verantwortlich. Geben Sie bei der Versicherung an: Fiktive Abrechnung – Schaden nach Gutachten auszahlen lassen
Fiktive Abrechnung und 130 % Regel, passt das zusammen?

Bei Inanspruchnahme der so genannten 130 % Regel ist keine fiktive Abrechnung möglich. Die 130 % Regel ist eine Sonderregel, dass ein Fahrzeug repariert werden kann, wenn besonderes Interesse an der Weiternutzung des Fahrzeuges besteht. Dieses Integritätsinteresse muss auch gegenüber der Versicherung nachgewiesen werden. Das bedeutet bei Inanspruchnahme der 130 % Regel muss das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter genutzt werden. In diesem Fall, der Reparatur nach 130 % Regel, muss das Fahrzeug sach- und fachgerecht in einer Reparaturfirma gemäß Gutachten repariert werden. Eine fiktive Abrechnung des Schadens ist nicht möglich.
Fiktive Abrechnung und höheres Restwertangebot der Versicherung

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung kommt es vor, dass die Versicherung Ihnen ein Restwertangebot unterbreitet. Sie sind nicht verpflichtet ihr Fahrzeug zum unterbreiten Restwert zu veräußern. Der von der Versicherung ermittelte Restwert ist dann für die Schadenabwicklung relevant, wenn sie ihr Fahrzeug noch nicht zu dem im Gutachten genannten Restwert verkauft haben.

Autor: Jens Diefenbach

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